Rechtliche Informationen nach dem Teledienstgesetz und der EU-Datenschutzgrundverordnung
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Dr. rer. soc. Regine Berg
Psychologische Psychotherapeutin
Verhaltenstherapie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Obere Laube
78462 Konstanz
Fon: 07531/958706
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Aufsichtsbehörde für meine Tätigkeit als Psychotherapeut:
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, Albstadtweg 11, 70576 Stuttgart.;
Internet: www.kvbawue.de
Zuständige Kammer:
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, Hauptstätterstr. 89, 70178 Stuttgart
Internet: www.lpk-bw.de
Berufsrechtliche Regelungen:
Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg
Diese Regelungen finden sich im Internet auf den Seiten der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg: www.lpk-bw.de
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Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO Vereinbarung zwischen (der)
Regine Berg, Taborweg 18, 78467 Konstanz, DE - nachstehend Auftraggeber genannt -
und der
Hetzner Online GmbH, Gunzenhausen
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
1. Gegenstand und Dauer des Auftrags
Gegenstand und Dauer des Auftrags bestimmen sich vollumfänglich nach den im jeweiligen Vertragsverhältnis gemachten Angaben.
Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber i.S.v. Art.4 Nr.2 und Art.28 DS-GVO auf Grundlage dieses Auftrags.
2. Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten
Der Umfang, die Art und der Zweck einer etwaigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber gemäß der vom Auftraggeber ausgefüllten Anlage 1 beschrieben, soweit sich das nicht aus dem Vertragsinhalt der in Ziffer 1 beschriebenen Vertragsverhältnisse ergibt.
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
3. Technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art.28 Abs.3 Satz 2 lit.c DS-GVO)
- Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten underforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und
dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben (siehe Anlage 2). Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs.3 Satz 2 lit.c, 32 DS-GVOinsbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschrittund der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
4. Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
- Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtiglöschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
- Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden,Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
- Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Frau Margit Müller, Head of Data Protection, +49 (0)9831 505-216, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
- Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten
Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des
Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten
Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
- Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DSGVO und Anlage 2.
- Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsoder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
- Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen
Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
- Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter https://www.hetzner.com/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.
6. Unterauftragsverhältnisse
Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Wenn der Kunde beim Produkt Dedicated Server, Colocation Server und Hetzner Cloud einen Standort außerhalb Deutschlands auswählt, erklärt er sich mit einem Rechenzentrumsbetreiber als Subunternehmer an diesem Standort einverstanden. Eine produktspezifische Liste der eingesetzten Subunternehmer am jeweiligen Standort finden Sie unter: https:// www.hetzner.com/AV/subunternehmer.pdf.
7. Kontrollrechte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungendurchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung derPflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
- Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen,kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch ITSicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
- Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmereinen Vergütungsanspruch geltend machen. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln
32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
- die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige
Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
- die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den
Auftraggeber zu melden
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
- die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
- die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er derMeinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
10. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
- Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
- Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderungdurch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber auf Anfrage hin Auskunft zur Natur und dem Zeitpunkt der Löschung.
- Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
11. Sonstige Vereinbarungen
11.1. Entgelte
Ein Entgelt für diesen Auftrag wird nicht gefordert.
Soweit der Auftraggeber Unterstützung nach Ziffer 4 für die Beantwortung von Anfragen Betroffener benötigt, hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
Soweit der Auftraggeber nach Ziffer 7 Kontrollrechte ausüben wird, orientiert sich die vorab zu vereinbarende Höhe des Entgelts an einem festzulegenden Stundensatz des für die Betreuung vom Auftragnehmer abgestellten Mitarbeiters.
Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Weisungen nach Ziffer 9, so hat er durch diese Weisung entstehende Kosten zu erstatten.
11.2. Vertragsdauer
Diese Vereinbarung ist abhängig vom Bestand eines Hauptvertragsverhältnisses gemäß Ziffer 1. Die Kündigung oder anderweitige Beendigung des Hauptvertragsverhältnisses gemäß Ziffer 1 beendet gleichzeitig diese Vereinbarung.
Das Recht zur isolierten, außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung sowie die Ausübung gesetzlicher Rücktrittsrechte konkret für die Vereinbarung bleiben hierdurch unberührt.
11.3. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand den Sitz des für Gunzenhausen zuständigen Gerichts.
Unterschriften
, den Gunzenhausen, den 16.03.18
Auftraggeber Auftragsnehmer
Anlage 1 zum Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO:
Auflistung der personenbezogenen Daten und Zweck ihrer Verarbeitung
Art der Daten
Gegenstand der Zusatzvereinbarung sind folgende Datenarten und -Kategorien:
- Personenstammdaten
- Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)
- Vertragsdaten
- Protokolldaten
Kreis der Betroffenen
Der Kreis der durch diese Zusatzvereinbarung Betroffenen umfasst:
- Kunden und Interessenten des Auftraggebers
- Ämter
- Mitarbeiter
Anlage 2 zum Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO: Technische und organisatorische
Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO und Anlage
I. Vertraulichkeit
- Zutrittskontrolle
- Datacenter-Parks in Nürnberg und Falkenstein
- elektronisches Zutrittskontrollsystem mit Protokollierung
- Hochsicherheitszaun um den gesamten Datacenter-Park
- dokumentierte Schlüsselvergabe an Mitarbeiter und Colocation- Kunden für Colocation Racks (jeder Auftraggeber ausschließlich für seinen Colocation Rack)
- Richtlinien zur Begleitung und Kennzeichnung von Gästen im Gebäude
- 24/7 personelle Besetzung der Rechenzentren
- Videoüberwachung an den Ein- und Ausgängen, Sicherheitsschleusen und Serverräumen
- Der Zutritt für betriebsfremde Personen (z.B. Besucherinnen und
Besucher) zu den Räumen ist wie folgt beschränkt: nur in Begleitung eines Hetzner Online GmbH Mitarbeiters
- Verwaltung
- elektronisches Zutrittskontrollsystem mit Protokollierung
- Videoüberwachung an den Ein- und Ausgängen
- Zugangskontrolle
- bei Hauptauftrag "Dedicated Server", "Colocation Server", "Cloud Server"
- Server-Passwörter, welche nur vom Auftraggeber nach erstmaliger Inbetriebnahme von ihm selbst geändert werden und dem Auftragnehmer nicht bekannt sind
- Das Passwort zur Administrationsoberfläche wird vom Auftraggeber selbst vergeben - die Passwörter müssen vordefinierte Richtlinien erfüllen. Zusätzlich steht dem Auftraggeber dort eine Zwei-FaktorAuthentifizierung zur weiteren Absicherung seines Accounts zur Verfügung.
- bei Hauptauftrag "Managed Server", "Webhosting", "Storage Box"
- Zugang ist passwortgeschützt, Zugriff besteht nur für berechtigte Mitarbeiter vom Auftragnehmer; verwendete Passwörter müssen
Mindestlänge haben und werden in regelmäßigen Abständen erneuert
- Zugriffskontrolle
- bei internen Verwaltungssystemen des Auftragnehmers
- Durch regelmäßige Sicherheitsupdates (nach dem jeweiligen Stand der Technik) stellt der Auftragnehmer sicher, dass unberechtigte Zugriffe verhindert werden.
- Revisionssicheres, verbindliches Berechtigungsvergabeverfahren für Mitarbeiter des Auftragnehmers
- bei Hauptauftrag "Dedicated Server", "Colocation Server", "Cloud Server"
- Die Verantwortung der Zugriffskontrolle obliegt dem Auftraggeber.
- bei Hauptauftrag "Managed Server", "Webhosting", "Storage Box"
- Durch regelmäßige Sicherheitsupdates (nach dem jeweiligen Stand der Technik) stellt der Auftragnehmer sicher, dass unberechtigte Zugriffe verhindert werden.
- Revisionssicheres, verbindliches Berechtigungsvergabeverfahren für Mitarbeiter des Auftragnehmers
- Für übertragene Daten/Software ist einzig der Auftraggeber in Bezug auf Sicherheit und Updates zuständig.
- Datenträgerkontrolle
- Datacenter-Parks in Nürnberg und Falkenstein
- Festplatten werden nach Kündigung mit einem definierten Verfahren mehrfach überschrieben (gelöscht). Nach Überprüfung werden die Festplatten wieder eingesetzt.
- Defekte Festplatten, die nicht sicher gelöscht werden können, werden direkt im Rechenzentrum (Falkenstein) zerstört (geschreddert).
- Trennungskontrolle
- bei internen Verwaltungssystemen des Auftragnehmers
- Daten werden physisch oder logisch von anderen Daten getrennt gespeichert.
- Die Datensicherung erfolgt ebenfalls auf logisch und/oder physisch getrennten Systemen.
- bei Hauptauftrag "Dedicated Server", "Colocation Server", "Cloud Server"
- Die Trennungskontrolle obliegt dem Auftraggeber.
- bei Hauptauftrag "Managed Server", "Webhosting", "Storage Box"
- Daten werden physisch oder logisch von anderen Daten getrennt gespeichert.
- Die Datensicherung erfolgt ebenfalls auf logisch und/oder physisch getrennten Systemen.
- Pseudonymisierung
- Für die Pseudonymisierung ist der Auftraggeber verantwortlich
II. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
- Weitergabekontrolle
- Alle Mitarbeiter sind i.S.d. Art. 32 Abs.4 DS-GVO unterwiesen und verpflichtet, den datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten sicherzustellen.
- Datenschutzgerechte Löschung der Daten nach Auftragsbeendigung.
- Möglichkeiten zur verschlüsselten Datenübertragung werden im Umfang der Leistungsbeschreibung des Hauptauftrages zur Verfügung gestellt.
- Eingabekontrolle
- bei internen Verwaltungssystemen des Auftragnehmers
- Die Daten werden vom Auftraggeber selbst eingegeben bzw. erfasst.
- Änderungen der Daten werden protokolliert.
- bei Hauptauftrag "Dedicated Server", "Colocation Server", "Cloud Server"
- Die Verantwortung der Eingabekontrolle obliegt dem Auftraggeber.
- bei Hauptauftrag "Managed Server", "Webhosting", "Storage Box" • Die Daten werden vom Auftraggeber selbst eingegeben bzw. erfasst.
- Änderungen der Daten werden protokolliert.
III. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) • Verfügbarkeitskontrolle
- bei internen Verwaltungssystemen des Auftragnehmers
- Backup- und Recovery-Konzept mit täglicher Sicherung aller relevanten Daten.
- Sachkundiger Einsatz von Schutzprogrammen (Virenscanner, Firewalls, Verschlüsselungsprogramme, SPAM-Filter).
- Einsatz von Festplattenspiegelung bei allen relevanten Servern.
- Monitoring aller relevanten Server.
- Einsatz unterbrechungsfreier Stromversorgung, Netzersatzanlage.
- Dauerhaft aktiver DDoS-Schutz.
- bei Hauptauftrag "Dedicated Server", "Colocation Server", "Cloud Server"
- Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
- Einsatz unterbrechungsfreier Stromversorgung, Netzersatzanlage.
- Dauerhaft aktiver DDoS-Schutz.
- bei Hauptauftrag "Managed Server", "Webhosting", "Storage Box"
- Backup- und Recovery-Konzept mit täglicher Sicherung der Daten je nach gebuchten Leistungen des Hauptauftrages.
- Einsatz von Festplattenspiegelung.
- Einsatz unterbrechungsfreier Stromversorgung, Netzersatzanlage.
- Einsatz von Softwarefirewall und Portreglementierungen.
- Dauerhaft aktiver DDoS-Schutz.
- Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO);
- Für alle internen Systeme ist eine Eskalationskette definiert, die vorgibt wer im Fehlerfall zu informieren ist, um das System schnellstmöglich wiederherzustellen.
IV. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
- Das Datenschutz-Managementsystem und das
Informationssicherheitsmanagementsystem wurden zu einem DIMS (Datenschutz-Informationssicherheits-Management-System) vereint.
- Incident-Response-Management ist vorhanden.
- Datenschutzfreundliche Voreinstellungen werden bei Softwareentwicklungen berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO).
- Auftragskontrolle
- Unsere Mitarbeiter werden in regelmäßigen Abständen im Datenschutzrecht unterwiesen und sie sind vertraut mit den Verfahrensanweisungen und Benutzerrichtlinien für die Datenverarbeitung im Auftrag, auch im Hinblick auf das Weisungsrecht des Auftraggebers. Die AGB enthalten detaillierte Angaben über Art und Umfang der beauftragten Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers.
- Die AGB enthalten detaillierte Angaben über die Zweckbindung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers.
- Die Hetzner Online GmbH hat einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie einen Informationssicherheitsbeauftragten bestellt. Beide sind durch die Datenschutzorganisation und das Informationssicherheitsmanagementsystem in die relevanten betrieblichen Prozesse eingebunden.
Gesamtverantwortlich im Sinne des §6 MDStV: